VEREINSZWECK UND SELBSTLOSIGKEIT
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Wildwasser Würzburg e. V. – Verein gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Frauen; Beratung, Information und Selbsthilfe bei Gewalterfahrung. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Würzburg eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Beratung und Therapie sowie die Planung, Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Mädchen, weiblichen Jugendlichen und Frauen, die sexuell missbraucht wurden oder andere Gewalt erfahren haben, und deren Vertrauenspersonen.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Unterhaltung einer Beratungsstelle
b) Förderung des Selbsthilfegedankens
c) Beratung und Therapie
d) Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz der o. g. Zielgruppe
e) Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, um für die Problematik der sexuellen Gewalt und anderer Gewaltformen an Mädchen und Frauen zu sensibilisieren und um deren gesellschaftliche Situation nachhaltig zu verbessern.
f) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie die Zusammenarbeit und Kooperation mit anderen Institutionen.
g) Weiterbildung von Berufsgruppen
h) Erarbeiten und Durchführen von Präventionskonzepten für die Bereiche Kindergarten, Schule und Jugendarbeit.
i) Einrichtung und Unterhaltung von Wohn- und Zufluchtsmöglichkeiten für Mädchen und weibliche Jugendliche.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedsfrauen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedsfrau keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
MITGLIEDSCHAFT
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitgliedsfrau kann jede werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme einer Mitgliedsfrau entscheidet die Mitgliedsversammlung. Für die Mitgliedschaft ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.
Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann Fördermitglied werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, werden aber regelmäßig über die Tätigkeiten des Vereins informiert. Sie unterstützen den Verein durch sachliche oder finanzielle Beiträge, die in ihrem Wert mindestens dem Jahresbeitrag für Mitgliedsfrauen entsprechen. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand.
In beiden Fällen der Mitgliedschaft gilt, dass der Antrag auf Aufnahme ohne Begründung abgelehnt werden kann.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- Mit dem Tod bzw. mit Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss der Mitgliedsfrau bzw. des Fördermitglieds
Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Kündigung möglich. Bereits gezahlte oder fällige Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.
Der Vorstand kann eine Mitgliedsfrau/ ein Fördermitglied ausschließen, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss wird schriftlich informiert.
Der Vorstand kann eine Mitgliedsfrau/ ein Fördermitglied, die/ das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein oder seinem Ansehen einen Schaden zufügt oder insbesondere die Schutzwürdigkeit der hilfesuchenden Mädchen und Frauen missachtet, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Der Mitgliedsfrau/ dem Fördermitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist vom Vorstand zu begründen und der Mitgliedsfrau/dem Fördermitglied mittels eingeschrieben Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung eingelegt werden. Über diese Berufung entscheidet die Mitgliedsversammlung.
MITGLIEDSVERSAMMLUNG
§ 6 Aufgaben des Organs
Die Mitgliedsversammlung als oberstes Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie ist zuständig für
a) die Wahl der Vorstandsfrauen
b) Satzungsänderungen
c) Aufnahme der Mitgliedsfrauen
d) Auflösung des Vereins
e) Einrichtung und Streichung von sozialversicherungspflichtigen Stellen
f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
g) die Kontrolle des Vorstandes
Die Mitgliedsversammlung prüft den Kassenbericht und erteilt dem Vorstand nach Prüfung Entlastung.
Zur Änderung der Satzung oder des Satzungszweckes bedarf es einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitgliedsfrauen.
Die Mitgliedsversammlung soll ein kreatives und innovatives Forum sein und dadurch mitwirken an der Erreichung der Vereinsziele.
§ 7 Mitgliedsversammlungen
Mitgliedsversammlungen finden mindestens zweimal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliedsversammlungen können vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitgliedsfrauen einberufen werden. Die Einberufung der Mitgliedsversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung durch eine Vorstandsfrau unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliedsversammlung ist nicht öffentlich. Gäste und Fördermitglieder können von der Mitgliedsversammlung zugelassen werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit der Mitgliedsversammlung
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedsfrauen – jedoch unter Anwesenheit mindestens zweier Vorstandsfrauen.
Die Mitgliedsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedsfrauen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Minderjährige haben dann Stimmrecht, wenn der/die gesetzliche VertreterIn vorher die Einwilligung für den Eintritt gegeben hat.
VORSTAND
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vorstandsfrauen, wovon eine als Schriftführerin, eine als Kassiererin bestimmt wird.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Vorstandsfrauen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens zu zweit.
§ 10 Wahl des Vorstands
Während einer Amtsperiode kann eine Vorstandsfrau ihr Amt unter Bekanntgabe der Gründe gegenüber den anderen Vorstandsfrauen niederlegen. Über die Niederlegung des Amtes sind die Mitgliedsfrauen zu informieren.
Eine Vorstandsfrau kann ihres Amtes durch Misstrauensvotum enthoben werden. Dies kann jeweils mit 2/3-Mehrheit durch den Vorstand oder durch die Mitgliedsversammlung ausgesprochen werden. Nach einem Misstrauensvotum durch den Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einzuberufen.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Den Vorstandsfrauen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei setzen sie die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung um.
Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einer oder mehreren Geschäftsführerinnen übertragen, die insoweit als besondere Vertreterinnen nach § 30 BGB den Verein vertreten können. Zur Be-schreibung der Vertretungsbefugnisse kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Die Vorstandsfrauen benennen die Geschäftsführerinnen für die Dauer ihrer Amtsperiode.
Die Besetzung von Stellen, die Ausarbeitung bzw. Kündigung von Arbeitsverträgen obliegt dem Vorstand. Für die Einrichtung (oder Streichung) sozialversicherungspflichtiger Arbeitsstellen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedsfrauen und Fördermitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
Einmal jährlich legt der Vorstand der Mitgliedsversammlung den Kassenbericht und einen Tätigkeitsbericht über die Vorstandsarbeit vor.
§ 13 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen finden mindestens viermal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch eine Vorstandsfrau schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche und Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vorstandsfrauen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei (drei bei fünf gewählten) Vorstandsfrauen anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsfrauen.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsfrauen schriftlich oder fernmündlich ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.
BEURKUNDUNG
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der Protokollführerin der Sitzung zu unterzeichnen.
AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einem anderen gemeinnützigen autonomen Frauenverein gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und Frauen zu. Der begünstigte Verein hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.